LAG Hamm - Beschluss vom 18.07.2018
8 Ta 145/18
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S.1; GKG § 45 Abs. 4; BetrVG § 113;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 03.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 81/18

Streitwert bei Erledigung durch ProzessvergleichBerücksichtigung eines unechten Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung und eines echten Hilfsantrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs

LAG Hamm, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 8 Ta 145/18

DRsp Nr. 2018/14419

Streitwert bei Erledigung durch Prozessvergleich Berücksichtigung eines unechten Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung und eines echten Hilfsantrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs

Zur Streitwertfestsetzung bei Erledigung durch Prozessvergleich. Voraussetzungen der Berücksichtigung eines unechten Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung und eines echten Hilfsantrags auf Zahlung wegen eines Nachteilsausgleichsanspruchs.

1. Ein im Kündigungsschutzverfahren anhängiger Beschäftigungsantrag wird regelmäßig als unechter Hilfsantrag gestellt sein, da dies dem Interesse der Partei an einer sachbezogenen und interessengerechten Prozessführung erkennbar am besten entspricht. 2. Haben die Parteien das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs beendet, in dem sie auch Regelungen zur Beschäftigungs- und Freistellungsfrage getroffen haben, so ist der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt zu berücksichtigen. 3. Ein Antrag auf Zahlung einer Abfindung als Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 1 u. 3 BetrVG ist grundsätzlich als eigener, gegenüber dem Kündigungsschutzbegehren gesondert zu verfolgender Streitgegenstand zu bewerten, da er anders als der Abfindungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung gerade voraussetzt.

Tenor