Die Parteien streiten um eine Arbeitgeberweisung.
Der Kläger ist bei dem Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von DM 5.183,00 als Lehrer an der 6. Mittelschule H beschäftigt.
Mit Schreiben vom 17. März 1997 wies ihn der Leiter seiner Schule an, "am 16.05.97 entsprechend der Festlegungen Bereitschaftsdienst im Sekretariat der 6. Mittelschule" zu versehen; es bestehe die Möglichkeit, die Zeit des Bereitschaftsdienstes zur Vorbereitung auf den Unterricht zu nutzen.
Diese Weisung hält der Kläger arbeitsrechtlich für unzulässig. Er hat sich deshalb mit Schreiben vom 19. März 1997 an das vormalige Oberschulamt D des Beklagten gewandt und mitgeteilt, ihm sei durch seinen Schulleiter angewiesen worden, während der Pfingstferien am 16. Mai 1997 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der 6. Mittelschule H präsent zu sein, um bei Bedarf für Lehrer, Eltern, Schulträger und Schulverwaltung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.
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