LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2006
6 Ta 640/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 § 45 Abs. 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4266/06

Streitwert bei Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen - keine Berücksichtigung des bloß geschäftsmäßig gestellten allgemeinen Feststellungsantrag - Berücksichtigung von Hilfsanträgen nur bei gerichtlicher Entscheidung oder vergleichsweiser Regelung - Streitwert bei Vergleich über qualifiziertes Endzeugnis nach beantragtem Zwischenzeugnis und Hilfsantrag bezüglich Endzeugnis

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 640/06

DRsp Nr. 2008/14273

Streitwert bei Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen - keine Berücksichtigung des bloß geschäftsmäßig gestellten allgemeinen Feststellungsantrag - Berücksichtigung von Hilfsanträgen nur bei gerichtlicher Entscheidung oder vergleichsweiser Regelung - Streitwert bei Vergleich über qualifiziertes Endzeugnis nach beantragtem Zwischenzeugnis und Hilfsantrag bezüglich Endzeugnis

1. Bei mehreren Kündigung kommt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung uneingeschränkt allein im Hinblick auf die erste streitige Kündigung zur Anwendung; sofern insoweit nicht über eine Vertragszeit von weniger als drei Monaten gestritten wird, bemisst sich danach der Streitwert mit dem Betrag des Brutto-Vierteljahresentgelts des Arbeitnehmers.