LAG Thüringen - Beschluss vom 20.08.2009
8 Ta 94/09
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 61/09

Streitwert bei Überprüfung einer Versetzungsanordnung

LAG Thüringen, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 94/09

DRsp Nr. 2009/27350

Streitwert bei Überprüfung einer Versetzungsanordnung

1. Der Streitwert für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungsanordnung ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. 2. Da der Gesetzgeber in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG für Bestandsstreitigkeiten den Streitwert auf höchstens ein Vierteljahresentgelt begrenzt hat, muss der Streitwert für Streitigkeiten, die nicht unmittelbar den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, unter dieser Vorgabe liegen. 3. Im Einzelfall ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Streitwert für den Antrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungsanordnung mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Tenor:

wird die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 15.05.2009 - 2 Ca 61/09 - als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe: