LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2006
6 Ta 551/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2219/06

Streitwert bei unechtem Hilfsantrag und vergleichsweiser Erledigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 551/06

DRsp Nr. 2009/26126

Streitwert bei unechtem Hilfsantrag und vergleichsweiser Erledigung

1. Ein unechter Hilfsantrag (hier auf Erteilung eines Zeugnisses) bleibt bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt. 2. Dies gilt nicht, wenn eine Entscheidung ... ergeht oder eine vergleichsweise Regelung getroffen wird.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte S. u. a. vom 05.10.2006 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2006 teilweise abgeändert und der Verfahrensstreitwert anderweitig auf 23.333,33 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger, der seit dem 21.05.2002 bei der Beklagten als Druckfachmann zu einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 5.833,33 € beschäftigt war, hat sich in dem Ausgangsverfahren gegen eine Kündigung gewandt und folgende Anträge gestellt:

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.06.2006, zugegangen am 28.06.2006, nicht zum 31.08.2006 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.