LAG Köln - Beschluss vom 19.01.2005
4 Ta 2/05
Normen:
BetrVG § 99 ; BetrVG § 100 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 164/04

Streitwert bei Verbindung von Zustimmungsersetzung Feststellungsantrag

LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 2/05

DRsp Nr. 2005/6304

Streitwert bei Verbindung von Zustimmungsersetzung Feststellungsantrag

»Bei der Verbindung von Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und Feststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist es bei normaler Schwierigkeit und Bedeutung angemessen, für den ersten Antrag 4.000,00 EURO und für den weiteren 2.000,00 EURO als Streitwert festzusetzen.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; BetrVG § 100 ;

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung hält sich im Rahmen des dem erstinstanzlichen Gericht zustehenden Ermessens.