LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2005
8 Ta 133/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 3 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 19/05

Streitwert bei Zustimmungsersetzung zur befristeten und vorläufigen Einstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 133/05

DRsp Nr. 2005/13051

Streitwert bei Zustimmungsersetzung zur befristeten und vorläufigen Einstellung

1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist ebenso wie das Vorläufigkeitsverfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, denn das in diesen Normen vorgesehene Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist vornehmlich auf dessen Wahrnehmung kollektiver Interessen gerichtet und stellt den maßgeblichen Bezugspunkt dar.2. Liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, kommt weder eine Anknüpfung an die Streitwertberechnungsregel des § 42 Abs. 4 GKG noch an die Regelungen in § 3 ZPO in Betracht.3. Geht es um die Zustimmungsersetzung zu einer befristeten Einstellung, ist eine Reduzierung des Regelstreitwertes aufgrund dieser zeitlichen Begrenzung gerechtfertigt; auch der Umstand, dass Verfahren der vorliegenden Art auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, rechtfertigt ein Abweichen in der Wertfestsetzung.4. Da das Vorläufigkeitsverfahren nach § 100 BetrVG ebenfalls als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen ist, kommt für dieses zusätzliche Verfahren auch ein weiterer Wert in Ansatz.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 3 § 5 ;

Gründe:

I.