ArbG Mainz, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 19/05
Streitwert bei Zustimmungsersetzung zur befristeten und vorläufigen Einstellung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 133/05
DRsp Nr. 2005/13051
Streitwert bei Zustimmungsersetzung zur befristeten und vorläufigen Einstellung
1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4BetrVG ist ebenso wie das Vorläufigkeitsverfahren nach § 100 Abs. 2BetrVG eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, denn das in diesen Normen vorgesehene Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist vornehmlich auf dessen Wahrnehmung kollektiver Interessen gerichtet und stellt den maßgeblichen Bezugspunkt dar.2. Liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, kommt weder eine Anknüpfung an die Streitwertberechnungsregel des § 42 Abs. 4GKG noch an die Regelungen in § 3ZPO in Betracht.3. Geht es um die Zustimmungsersetzung zu einer befristeten Einstellung, ist eine Reduzierung des Regelstreitwertes aufgrund dieser zeitlichen Begrenzung gerechtfertigt; auch der Umstand, dass Verfahren der vorliegenden Art auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, rechtfertigt ein Abweichen in der Wertfestsetzung.4. Da das Vorläufigkeitsverfahren nach § 100BetrVG ebenfalls als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen ist, kommt für dieses zusätzliche Verfahren auch ein weiterer Wert in Ansatz.