LAG Chemnitz - Beschluss vom 19.10.2000
9 Ta 173/00

Streitwert bei Zwischenzeugniserteilung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 9 Ta 173/00

DRsp Nr. 2002/15245

Streitwert bei Zwischenzeugniserteilung

»Der Streitwert für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist regelmäßig auf einen halben Monatsverdienst festzusetzen.«

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet. Das Arbeitsgericht hat bei der Wertfestsetzung erster Instanz den zu Ziff. 4 der Klageschrift geltend gemachten Zwischenzeugnisanspruch zu Unrecht mit einem vollen Bruttomonatsverdienst bewertet. Der Zwischenzeugnisanspruch ist richtigerweise mit einem halben Monatsverdienst zu bewerten. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse nach § 3 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wert eines Zwischenzeugnisses geringer als der Wert eines Zeugnisses anzusetzen, das dem Arbeitnehmer am Ende seines Arbeitsverhältnisses nach § 630 BGB ausgestellt wird. Das Zwischenzeugnis enthält keine abschließende Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers. Es bindet den Arbeitgeber nur für den Zeitraum, auf den sich das Zeugnis erstreckt. Eine abweichende Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt ist zulässig, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Abweichung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 08. Februar 1972 - 1 AZR 389/71 -, EzA § 630 BGB Nr. 3). Für spätere Bewerbungen ist nicht das Zwischenzeugnis, sondern das zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellte Zeugnis maßgebend.