LAG München - Beschluss vom 01.09.1993
3 Ta 67/93
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 76 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 291
DB 1993, 2604

Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle

LAG München, Beschluss vom 01.09.1993 - Aktenzeichen 3 Ta 67/93

DRsp Nr. 2002/15112

Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle

1. a) Bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 BRAGO genannten Betrag von 6000 DM handelt es sich nicht um einen Regelwert, von dem nur in Ausnahmefällen abzuweichen ist, sondern um einen Ausgangs- oder Anknüpfungswert, von dem ausgehend das Gericht zu prüfen hat, ob die wertbestimmenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine niedrigere oder höhere Bewertung rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg JurBüro 1992, 601). b) Zu den wertbestimmenden Umständen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich die Bedeutung der Sache und deren tatsächlicher Umfang sowie rechtliche Schwierigkeit, wobei der Bedeutung der Sache das maßgebliche Gewicht zukommt. 2. a) Verglichen mit sonstigen Beschlussverfahren ist die Bedeutung, der tatsächliche Umfang und die rechtliche Schwierigkeit eines Beschlussverfahrens nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG, § 98 Abs. 1 ArbGG gewöhnlich gering (LAG Schleswig-Holstein = BB 1993, 1087 = LAGE § 8 BRAGO Nr. 19). b) Daher kommt als Gegenstandswert für ein solches Beschlussverfahren, auch wenn die Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten, grundsätzlich kein höherer, eher ein geringerer Wert als Ausgangswert von 6000 DM in Betracht.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 76 Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ;
Fundstellen
BB 1994, 291
DB 1993, 2604