LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.12.2000
3 Sa 266/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 850h Abs. 2, ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 196
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3406/99

Streitwert der Drittschuldnerklage des Pfändungsgläubigers unter Einschluss künftiger Leistungen bei fiktivem Gehalt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.12.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 266/00

DRsp Nr. 2004/15914

Streitwert der Drittschuldnerklage des Pfändungsgläubigers unter Einschluss künftiger Leistungen bei fiktivem Gehalt

»Erhebt ein Pfändungsgläubiger Drittschuldnerklage und fordert er in diesem Zusammenhang auch künftig fällig werdende Leistungen, so richtet sich der Streitwert nicht nach dem Gesamtbetrag der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung, sondern dem dreifachen Jahreswert des monatlich geforderten Pfändungsbetrages. Das gilt auch dann, wenn es sich um fiktives Gehalt handelt. Dabei werden die Rückstände gem § 12 Abs. 7 S 2 ArbGG nicht werterhöhend berücksichtigt.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 850h Abs. 2, ;

Gründe:

Die Parteien stritten um die Abführung gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten Ludwig A.. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge gestellt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin/Berufungsklägerin 102.422,10 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, künftig für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Streitverkündeten an die Klägerin 3.103,70 DM monatlich, beginnend ab März 2000 bis zur völligen Abdeckung des Betrags von 1 Million DM zu zahlen.