LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2014
1 Ta 401/14
Normen:
RVG § 33; GKG § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 325/13

Streitwert der Geltendmachung von Annahmeverzugsvergütung im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 401/14

DRsp Nr. 2015/7997

Streitwert der Geltendmachung von Annahmeverzugsvergütung im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit

Zur Bewertung eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Antrags auf Annahmeverzugsvergütung neben einem im gleichen Verfahren gestellten Kündigungsschutzantrag. Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, ist nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug anzunehmen. Deshalb findet nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblich.

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2014 - 5 Ca 325/13 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird

für das Verfahren € 38.961,19

für den Vergleich € 48.961,19

festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 45;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.