Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2014 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird
für das Verfahren € 38.961,19
für den Vergleich € 48.961,19
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.
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