LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.02.2006 4 Ta 41/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 995/05
Streitwert der Kündigungsschutzklage bei arbeitgeberseitiger Anfechtung des Arbeitsvertrages nach erstinstanzlichem Unterliegen im Rechtsstreit um ordentliche Kündigung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 41/06
DRsp Nr. 2006/21611
Streitwert der Kündigungsschutzklage bei arbeitgeberseitiger Anfechtung des Arbeitsvertrages nach erstinstanzlichem Unterliegen im Rechtsstreit um ordentliche Kündigung
1. Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG); maßgebend ist dabei der wahre wirtschaftliche Wert, welcher mit der Klage verfolgt wird.
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