LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2014
1 Ta 531/14
Normen:
RVG § 33; GKG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 3984/14

Streitwert der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vergleichswege im Rahmen einer Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 531/14

DRsp Nr. 2015/7989

Streitwert der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vergleichswege im Rahmen einer Kündigungsschutzklage

Wird im Rahmen eines Vergleichs in einem Verfahren über eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung im Vergleichswege die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, erhöht sich der Vergleichswert unter Beachtung von § 42 Abs. 2 GKG um 3 Gehälter. Bei Streitigkeiten um eine unter Vorbehalt akzeptierten Änderungskündigung handelt es sich es sich ausdrücklich nicht um einen Streit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Damit kommt der Beendigungsregelung im Vergleich ein eigenständiger Inhalt in Bezug auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu, der nicht - auch nicht anteilig - im Gegenstandswert der Klage enthalten ist.

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2014 - 26 Ca 3984/14 - teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 27.627,20 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 42;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.