Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2014 - 26 Ca 3984/14 - teilweise aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 27.627,20 festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.
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