I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich hier gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. Gegenstand des Beschlussverfahrens war die Wirksamkeit einer am 13.05.2002 durchgeführten Betriebsratswahl. Zu wählen war ein 9-köpfiger Betriebsrat. Durch Beschluss des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 03.09.2002 ist die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 17.04.2003 zurückgewiesen worden.
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