LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2003
3 Ta 215/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 212
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 37/02

Streitwert des Wahlanfechtungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 215/02

DRsp Nr. 2003/12116

Streitwert des Wahlanfechtungsverfahren

»Bei der Wertfestsetzung eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG ist auch die Betriebsgröße und die sich daraus ergebende Betriebsratsgröße von Bedeutung. Der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Gebührenberechnung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bestimmt sich bei einem durchschnittlich gelagerten Betriebsratswahlanfechtungsverfahren auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 BRAGO nach dem Hilfswert von 4000,00 Euro für die Bewertung der Frage der Existenz des Gremiums an sich, beginnend gem. § 9 BetrVG mit dem ersten Betriebsratsmitglied. Für jedes weitere Betriebsratsmitglied ist dieser Betrag um 1/4 des Wertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO, also um 1000,00 Euro zu erhöhen.«_

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich hier gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. Gegenstand des Beschlussverfahrens war die Wirksamkeit einer am 13.05.2002 durchgeführten Betriebsratswahl. Zu wählen war ein 9-köpfiger Betriebsrat. Durch Beschluss des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 03.09.2002 ist die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 17.04.2003 zurückgewiesen worden.