Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 2. Dezember 2013 - 4 Ca 236/13 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 9.555,00 und für den Vergleich auf € 22.295,00 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg.
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