LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2014
1 Ta 35/14
Normen:
GKG § 33; RVG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 4 Ca 236/13 - 02.12.2013,

Streitwert einer erneuten Kündigungsschutzklage gegen eine weitere außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 35/14

DRsp Nr. 2015/2333

Streitwert einer erneuten Kündigungsschutzklage gegen eine weitere außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Die Grundsätze über die Wertermittlung bei Folgekündigungen (vgl. Hess LAG vom 01.08.2014 - 1 Ta 139/14, zur Veröffentlichung vorgesehen) gelten nur, wenn die unterschiedlichen Kündigungen in ein und demselben Verfahren angegriffen werden.

Werden mehrere außerordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in verschiedenen arbeitsgerichtlichen Verfahren angegriffen und wird in einem dieser Verfahren ein Vergleich geschlossen, in dem die beiden anderen Verfahren mit erledigt werden, so gelten nicht die Grundsätze über die Wertermittlung bei Folgekündigungen, sondern jedes Verfahren mit seinem vollständigen Streitwert (drei Monatsgehälter).

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 2. Dezember 2013 - 4 Ca 236/13 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 9.555,00 und für den Vergleich auf € 22.295,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

GKG § 33; RVG § 42;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg.