LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2015
8 Ta 12/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 107
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1626/14

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 8 Ta 12/15

DRsp Nr. 2016/5906

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung

Der Streitwert einer Klage auf Zahlung einer auf einen zwischen den Parteien streitigen Aufhebungsvertrag gestützten Abfindung bemisst sich nach der geforderten Abfindung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Januar 2015 - 7 Ca 1626/14 - abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 45.732,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Verpflichtung der Beklagten eine Abfindung iHv. 45.732,00 EUR zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 01. September 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 20. November 2013 erfolgte ein von der Geschäftsführerin, dem Prokuristen und dem Betriebsratsvorsitzenden unterschriebener Aushang mit folgendem Inhalt:

" Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf freiwilliger Basis

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

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