Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2014 - 19 Ca 8503/13 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren 20.213,18 und für den Vergleich auf € 20.348,18 festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerde der Bezirksrevisorin und die Beschwerde der Klägervertreter zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
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