LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2014
1 Ta 142/14
Normen:
RVG § 33; GKG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8503/13

Streitwert einer Kündigungsschutzklage betreffend ein noch nicht sechs Monate andauerndes Arbeitsverhältnis

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 142/14

DRsp Nr. 2015/2332

Streitwert einer Kündigungsschutzklage betreffend ein noch nicht sechs Monate andauerndes Arbeitsverhältnis

Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat, bemisst sich der Wert für die Kündigungsschutzklage auf das Vierteljahreseinkommen, außer aus der Klage und ihrer Begründung ergibt sich, dass der Fortbestand nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht werden soll.

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2014 - 19 Ca 8503/13 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren 20.213,18 und für den Vergleich auf € 20.348,18 festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerde der Bezirksrevisorin und die Beschwerde der Klägervertreter zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 42;

Gründe:

I.