LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.05.2018
4 Ta 124/18
Normen:
GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3048/17

Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und eine vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 124/18

DRsp Nr. 2018/6631

Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und eine vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Werden im selben Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine - gesondert ausgesprochene - vorsorgliche ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Streitwert jedenfalls dann einheitlich mit höchstens einem Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bewerten, wenn die Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (ebenso Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 21.1).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.03.2018 - 6 Ca 3048/17 - wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2;

Gründe

I.