LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.12.2014
1 Ta 522/14
Normen:
GKG § 63; GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 506/13

Streitwert einer SchadensersatzklageStreitwert eines Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich in der Zukunft liegender Schäden

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 522/14

DRsp Nr. 2015/7985

Streitwert einer Schadensersatzklage Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich in der Zukunft liegender Schäden

Der Gebührenwert bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, auch wenn dieser in Form einer Klage auf Verpflichtung zum Ersatz von entstandenen bzw. künftig entstehenden Schäden gefasst ist, richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Sondernorm des § 42 Abs. 1 GKG ist auf solche Ansprüche nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Derartige Ansprüche sind nicht als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 GKG anzusehen. Der Wert dieser Ansprüche orientiert vielmehr an den Angaben des Klägers zu dem zu erwartenden Schaden.

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 2. September 2014 - 9 Ca 506/13 - aufgehoben.

Der Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG, 32 Abs. 1 RVG wird auf € 263.840,04 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63; GKG § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beklagtenvertreters hat Erfolg.

Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren mit folgenden Anträgen Klage erhoben: