LAG Köln - Beschluss vom 30.12.2015
12 Ta 347/15
Normen:
§ 63 GKG; §§ 767, 769 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 191/15

Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

LAG Köln, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 347/15

DRsp Nr. 2016/1631

Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

Mangels besonderer Vorschriften im GKG zum Verfahren nach § 767 und § 769 ZPO richtet sich die Wertfestsetzung nach den Vorgaben der ZPO, dort insbesondere nach § 3 ZPO. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich dann nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts Siegburg vom 6. Oktober 2015 - 1 Ca 191/15 - aufgehoben.