LAG Köln - Beschluss vom 15.12.2014
7 Ta 60/14
Normen:
§ 23 RVG; § 99 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 235/13

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeiternehmern

LAG Köln, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 60/14

DRsp Nr. 2015/1076

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeiternehmern

- Parallelfall zu 7 Sa 35/14

Die Festsetzung des Streitwerts eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitnehmern mit einem Grundwert von 7.500 EUR und einem Zuschlag in Höhe von 1.500 EUR für jeden weiteren Arbeitnehmer (hier: 13.500 EUR) ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 23 RVG; § 99 BetrVG;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2014 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Beschlussverfahren 10 BV 235/13 auf insgesamt 13.500,- € festgesetzt. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich aus dem Beschluss selbst. Die Streitwertfestsetzung auf 13.500,00 € ist nicht zu beanstanden.