Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2014 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Beschlussverfahren 10 BV 235/13 auf insgesamt 13.500,- € festgesetzt. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ergibt sich aus dem Beschluss selbst. Die Streitwertfestsetzung auf 13.500,00 € ist nicht zu beanstanden.
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