LAG Köln - Beschluss vom 23.12.2015
11 Ta 157/14
Normen:
RVG § 33 III;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 405/13

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich des Fortbestehens der Amtszeit des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 157/14

DRsp Nr. 2016/10308

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich des Fortbestehens der Amtszeit des Betriebsrats

Der Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich des Fortbestehens der Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats und seiner Beteiligung bei allen mitbestimmungsrechtlich relevanten Maßnahmen sowie der Zuständigkeit des Regionalbetriebsrats bemisst sich wegen der Bedeutung der Angelegenheit nachdem 3-fachen Ausgangswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F., somit 12.000 EUR. (Dem Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts von ursprünglich 17.500 EUR auf 14.000 EUR wurde entsprochen, eine weitere Herabsetzung verbot sich wegen der Bindung an die gestellten Anträge.)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2014 - 12 BV 405/13 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 14.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 III;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Arbeitgeberin eine Herabsetzung des Gegenstandwerts auf 14.000,-- € erstrebt, ist begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in Höhe von 17.500,-- €.