LAG Köln - Beschluss vom 23.12.2015
11 Ta 382/14
Normen:
RVG § 33 III;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 312/13

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich des Fortbestehens der Amtszeit des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 382/14

DRsp Nr. 2016/10310

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich des Fortbestehens der Amtszeit des Betriebsrats

Der Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich des Fortbestehens der Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats und seiner Beteiligung bei allen mitbestimmungsrechtlich relevanten Maßnahmen sowie der Zuständigkeit des Regionalbetriebsrats bemisst sich wegen der Bedeutung der Angelegenheit nach dem 3-fachen Ausgangswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F., somit 12.000 EUR.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2014 -7 BV 312/13 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 III;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Arbeitgeberin eine Herabsetzung des Gegenstandwerts ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in Höhe von 18.000,-- €. Entgegen ihrer Ansicht ist der Gegenstandswert allerdings nicht auf 8.000,-- €, sondern auf 12.000,-- € festzusetzen.