LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.07.2015
3 Ta 85/15
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2411/14

Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 85/15

DRsp Nr. 2016/4533

Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens

1. Bei der Berechnung des Vierteljahreseinkommens gem. § 43 Abs. 3 S. 1 GKG ist allein auf die Vergütung abzustellen, die der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Falle des Annahmeverzuges oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für den auf den strittigen Beendigungszeitpunkt folgenden drei Monatszeitraum schuldet, d.h. auf "arbeitsleistungsbezogenes" Entgelt. Zahlungen, die zumindest auch einem anderen Zweck dienen, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, fließen von daher nicht in die Berechnung ein. 2. Eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich ist mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten. Dabei ist der an sich zwar grundsätzlich immer noch in Betracht kommende Vergleichsmehrwert in Höhe von 25% der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung auf ein Brutto-Monatsgehalt begrenzt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte H. und Partner wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2014 - 1 Ca 2411/14 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.481,12 € und für den Vergleich auf 108.770.40 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.