LAG Köln - Beschluss vom 10.11.2015
11 Ta 336/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2708/15

Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 336/15

DRsp Nr. 2016/1624

Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens

Einzelfall

Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage bemisst sich stets nach dem Vierteljahreswert der Vergütung des Arbeitnehmers, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - ggfls. mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin ggfls. mit entsprechender Erhöhung der Abfindung. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob geregelt wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2707/15 wird auf 22.725,-- €,

der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2708/15 auf 18.180,-- € und

der Streitwert für den Vergleich vom 28.05.2015 auf 40.905,-- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe