LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.09.2017
5 Ta 79/17
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 350/16

Streitwert eines Mehrvergleichs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 79/17

DRsp Nr. 2017/14348

Streitwert eines Mehrvergleichs

1. Für die Frage des Vorliegens eines "Streits" oder einer "Ungewissheit" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an (wie LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07 - [...] Rn 36; entgegen LAG Rheinland-Pfalz 11. April 2011 - 1 Ta 21/11 - [...] Rn 11).2. Eine vergleichsweise vereinbarte Freistellung begründet nur dann einen Mehrwert, wenn sich zuvor eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat und die Gegenseite diesem Begehren entgegengetreten ist (wie I.22.1.4 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 05.04.2016 <NZA 2016, 926 ff.>; entgegen LAG Hamburg 14. September 2016 - 6 Ta 23/16 - [...] Rn 15).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 03.04.2017 - 3 Ca 350/16 - dahingehend abgeändert, dass neben dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert von 44.826,60 € ein Vergleichsmehrwert von 20.000,00 € festgesetzt wird.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; BGB § 779 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.