LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2014
1 Ta 409/14
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 576/14

Streitwert eines Vergleichs mit einer sog. Sprintklausel

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 409/14

DRsp Nr. 2015/7986

Streitwert eines Vergleichs mit einer sog. Sprintklausel

Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (vgl. 1 Ta 295/10 vom 9. Dezember 2010 n.v.) wirken sogenannte Sprintklauseln, durch die dem Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt wird, vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und infolge dessen einen höheren, als den zunächst vereinbarten Abfindungsbetrag zu erlangen, nicht werterhöhend.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 - 6 Ca 576/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

I.

Die gegen den Beschluss vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde des Klägervertreters, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage gegen die unter dem 7. April 2014 ausgesprochene Kündigung der Beklagten zum 31. Oktober 2014 erhoben. Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 41-43 d.A. Bezug genommen wird.