LAG Köln - Beschluss vom 29.07.2015
7 Ta 150/15
Normen:
RVG § 33; GKG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4310/14

Streitwert eines VergleichsMehrwert bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zahlungsrechtsstreit

LAG Köln, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 150/15

DRsp Nr. 2016/6822

Streitwert eines Vergleichs Mehrwert bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zahlungsrechtsstreit

1) Nehmen die Parteien den Vergleichsschluss in einem Zahlungsrechtsstreit zum Anlass, sich auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verständigen, rechtfertigt dies regelmäßig einen Vergleichsmehrwert, im Zweifel in Höhe eines Vierteljahresverdienstes.2) Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines solchen Beendigungsvergleichs anstatt einer Abfindung eine verlängerte Kündigungsfrist mit bezahlter Freistellung, wirkt sich dies nicht zusätzlich streitwerterhöhend aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 42;

Gründe

1. Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte, form- und fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde der anwaltlichen Vertreterin des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 in Sachen 4 Ca 4310/14 ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Köln hat den anwaltlichen Gebührenstreitwert für das vorgenannte Klageverfahren zutreffend festgesetzt.