LAG Köln - Beschluss vom 23.06.2016
4 Ta 118/16
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7070/15

Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrages

LAG Köln, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 118/16

DRsp Nr. 2016/12955

Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrages

Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wurde, als solcher auszulegen. Er ist nur dann streitwertmäßig zu berücksichtigen, wenn über ihn sachlich entschieden ist oder ein Vergleich eine Regelung darüber enthält (im Anschluss BAG 30.08.2011 - 2 AZR 660/10 und 13.08.2014 - 2 AZR 871/12). Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag in einem Vergleich ist dann gegeben, wenn der Vergleich Vereinbarungen über den Zeitraum (der Weiterbeschäftigung) ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 3. März 2016 - 2 Ca 7070/15 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 18.666,00 €, der Streitwert für den Vergleich auf 33.393,53 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe