LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.12.2015
5 Ta 71/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 220/14

Streitwert für Kündigungsschutzantrag mit uneigentlichen Hilfsanträgen zu Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 71/15

DRsp Nr. 2016/1315

Streitwert für Kündigungsschutzantrag mit uneigentlichen Hilfsanträgen zu Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits

1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens und der Antrag auf unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Annahmeverzugsvergütung sind als für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellte uneigentliche Hilfsanträge zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Von ihrer Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (Anschluss an BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - [...] Rn 3).2. Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag und ein unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirken sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über sie ergeht oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (Anschluss an BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - [...] Rn 5).