LAG Köln - Beschluss vom 10.01.2018
2 Ta 275/17
Normen:
RVG § 23; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 53/17

Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Ein- und Umgruppierung

LAG Köln, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 275/17

DRsp Nr. 2018/2030

Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Ein- und Umgruppierung

Im Verfahren auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Ein- und Umgruppierung kann der Streitwertkatalog (B 13.6) dahingehend angewandt werden, dass für den ersten Fall 50% des Hilfswertes angenommen werden. Für weitere überwiegend identische Streitfälle im gleichen Verfahren kann auf die Staffel aus B 13.7 des Streitwertkatalogs zurückgegriffen werden. Streitgegenstand ist nicht die Frage, ob die Eingruppierung richtig ist, sondern ob Tatbestände gegeben sind, aus denen der Arbeitgeber zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verpflichtet ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 - Az. 3 BV 53/17 - wird zurückgewiesen

Normenkette:

RVG § 23; BetrVG § 101;

Gründe

I. Die Beteiligten stritten in der Hauptsache darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in sechs Fällen einer Versetzung, in denen der Betriebsrat geltend gemacht hat, hierdurch habe sich auch die Eingruppierung verändert, ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer einzuleiten.