ArbG Berlin, vom 18.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 83 Ca 28321/98
Streitwert: Entfernung einer Abmahnung
LAG Berlin, Beschluss vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 6076/99 (Kost)
DRsp Nr. 2002/7947
Streitwert: Entfernung einer Abmahnung
1. Der Rechtsanwalt kann die gerichtliche Festsetzung des Wertes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auch dann beantragen, wenn der Streitwert in dem Urteil des Arbeitsgerichts gemäß § 61 Abs. 1ArbGG festgesetzt worden ist.2. § 24 Satz 1 GKG gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht.3. Der Gegenstandswert einer Klage auf Verurteilung zur Entfernung und Vernichtung eines Abmahnungsschreiben aus der Personalakte ist in der Regel auf den Betrag einer Monatsvergütung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin festzusetzen.