LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.1999
7 Ta 238/99
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 3 ZPO Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 645/99

Streitwert: Erteiulung eines Zwischenzeugnisses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 238/99

DRsp Nr. 2002/3707

Streitwert: Erteiulung eines Zwischenzeugnisses

Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist beim Streit um den Zeugnisinhalt mit einem Monatseinkommen des Arbeitnehmers zu bewerten (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer).

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) hat Erfolg.

Der angefochtene Beschluss entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit 1/3 eines Monatseinkommens zu bewerten ist (zuletzt noch: Beschluss vom 08.04.1999 - 7 Ta 81/99 -). An dieser Rechtsprechung wird jedoch jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten.