LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.07.2010
5 Ta 112/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 11001/09

Streitwert für Antrag auf Arbeitszeitverringerung und Verteilung der Arbeitszeit in Anknüpfung an das Monatseinkommen der klagenden Partei

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 112/10

DRsp Nr. 2011/7014

Streitwert für Antrag auf Arbeitszeitverringerung und Verteilung der Arbeitszeit in Anknüpfung an das Monatseinkommen der klagenden Partei

1. Die Wertung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit/Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf zusammenhängende Arbeitstage richtet sich als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO. 2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. Mai 2010 - 14 Ca 11001/09 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 13.449,39 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; TzBfG § 8;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.