LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.04.2010
5 Ta 63/10
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 376

Streitwert für Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 63/10

DRsp Nr. 2010/10681

Streitwert für Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren

1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers über die Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten. Die nach freiem Ermessen vorzunehmende Bewertung ist regelmäßig angemessen, wenn sie mit einem Monatsgehalt des Klägers vorgenommen wird. 2. Der Wert des auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Bestandsrechtsstreits gerichtete Antrag ist mit dem Wert des Bestandsschutzantrags entsprechend § 39 Abs. 1 GKG zusammen zu rechnen. 3. Ist er - wie häufig beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag - als Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird - § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG / § 45 Abs. 4 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. 4. Die Beschwerdekammer hält im Übrigen an den Grundsätzen zur wirtschaftlichen Teilidentität, insbesondere bei mehreren Beendigungstatbeständen in einem Rechtsstreit und vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Vergütungsansprüche ausdrücklich fest.