LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.09.2010
5 Ta 186/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 609/10

Streitwert für Antrag auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 186/10

DRsp Nr. 2011/7024

Streitwert für Antrag auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente

1. Die Bewertung eines Antrags ab einem bestimmten Zeitpunkt eine monatliche Betriebsrente zu zahlen (hier: Klagantrag Ziff. 3) erfolgt nach § 42 Abs. 2 GKG (= 36-facher Monatsbetrag, sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer). 2. Rückstände (hier: Klagantrag Ziff. 1 und 2) werden nicht hinzugerechnet - § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG .

Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. August 2010 - 5 Ca 609/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren machte der Kläger Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte geltend. Zuletzt stellte der Kläger folgende Anträge:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.264,19 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 125,78 brutto seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2008 einschließlich zu bezahlen.