LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.09.2005
17 Ta 538/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 87 Abs. 2 § 101 Satz 1 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 25/05

Streitwert für Beschlussverfahren um Aufhebung einer Versetzung - Berücksichtigung des Mehrvergleichs im Beschlussverfahren in Höhe des Titulierungsinteresses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 538/05

DRsp Nr. 2007/11599

Streitwert für Beschlussverfahren um Aufhebung einer Versetzung - Berücksichtigung des Mehrvergleichs im Beschlussverfahren in Höhe des Titulierungsinteresses

1. Ein Verfahren, mit dem der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzung nach § 101 Satz 1 BetrVG betreibt, ist mit dem Betrag zweier Bruttomonatsvergütungen des betroffenen Mitarbeiters zu bewerten.2. Die Einbeziehung streitiger Ansprüche oder streitiger Mitbestimmungspositionen der Betriebsparteien im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren führt grundsätzlich zu einer entsprechenden Erhöhung des Gegenstandswertes eines verfahrensbeendenden Vergleichs.3. Die uneingeschränkte Streitwertaddition im Falle eines Mehrvergleichs kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn dem Grunde nach unstreitige Rechtspositionen in den Vergleich einbezogen und festgeschrieben werden; eine solche Fallgestaltung schließt eine Zusatzbewertung in Höhe des Titulierungsinteresses nicht aus.4. Das bloße Titulierungsinteresse ist im Allgemeinen mit 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes zu bewerten.