I.
Die Antragsgegnerseite des vorliegenden Streitverfahrens wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 3.000,00 EUR.
Die Antragstellerseite beantragte mit bei Gericht am 02.02.2006 eingegangenem Antrag, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Vereinbarung einer gutachterlichen Beratung im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung vom 28.01.2005 begehrt wurde.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2006 beantragte die Antragsgegnerseite, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen und regte an, diesen auf 644,50 EUR, allenfalls auf 876,73 EUR festzusetzen, weil in dieser Höhe die Sachverständigenvergütung anzusetzen sei.
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