LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2006
14 Ta 265/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 31
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 3/06

Streitwert für Beschlussverfahren um Einholung eines Sachverständigengutachtens

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 265/06

DRsp Nr. 2006/27896

Streitwert für Beschlussverfahren um Einholung eines Sachverständigengutachtens

»1. Ein Beschlussverfahren über die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.2. Für die Wertfestsetzung können ausgehend von dem Regelstreitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von 4000 Euro die Bedeutung der damit verbundenen Mitbestimmungsfrage und die voraussichtlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens als je nach Einzelfall erhöhende oder reduzierende Umstände in Ansatz gebracht werden.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerseite des vorliegenden Streitverfahrens wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 3.000,00 EUR.

Die Antragstellerseite beantragte mit bei Gericht am 02.02.2006 eingegangenem Antrag, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Vereinbarung einer gutachterlichen Beratung im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung vom 28.01.2005 begehrt wurde.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2006 beantragte die Antragsgegnerseite, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen und regte an, diesen auf 644,50 EUR, allenfalls auf 876,73 EUR festzusetzen, weil in dieser Höhe die Sachverständigenvergütung anzusetzen sei.