LAG Berlin - Beschluss vom 06.03.2006
17 Ta (Kost) 6042/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1319
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 17066/05

Streitwert für Einstellungsanspruch

LAG Berlin, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6042/06

DRsp Nr. 2006/19662

Streitwert für Einstellungsanspruch

»Der Streit über einen Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers ist höchstens mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Streit der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten, ein Vertragsangebot der Klägerin anzunehmen, ist gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, da besondere Bestimmungen zur Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung fehlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Streit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG höchstens mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist. Das Interesse des Arbeitnehmers an dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses kann jedoch nicht geringer zu bewerten sein als sein Interesse, ein Arbeitsverhältnis erst zu begründen. Dies rechtfertigt es, eine Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ebenfalls höchstens mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten (vgl. hierzu GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 350 m.w.N.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 17066/05
Fundstellen
MDR 2006, 1319