LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.12.2009
5 Ta 131/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; NachwG § 2;

Streitwert für Erteilung einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 131/09

DRsp Nr. 2010/10668

Streitwert für Erteilung einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz

1. Die Bewertung eines Antrages auf Erteilung einer Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO. 2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts kann das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei ausgehen. 3. Unter Beachtung der besonderen Umstände war vorliegend die Wertannahme eines Drittels eines Monatseinkommens angemessen.

Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2009 - 22 Ca 7406/09 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 735,00 und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.200,00 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; NachwG § 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Parteien richten sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.