LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.12.2007
6 Ta 641/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2001/07

Streitwert für individualrechtliche Feststellungsklage zur Eingruppierung - dreijähriger Unterschiedsbetrag ohne Abschlag

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 641/07

DRsp Nr. 2008/1716

Streitwert für individualrechtliche Feststellungsklage zur Eingruppierung - dreijähriger Unterschiedsbetrag ohne Abschlag

»1. Bei Feststellungsklagen in Eingruppierungsstreitigkeiten ist regelmäßig der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ohne Abschlag festzusetzen.2. Dies gilt sowohl bei Klagen im öffentlichen Dienst wie in der Privatwirtschaft.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren ihre tarifliche Höhergruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Rahmen eines Feststellungsantrages geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss den Verfahrensstreitwert auf 17.691,13 EUR festgesetzt und bei der Berechnung den 36-fachen Differenzbetrag zwischen der gezahlten und begehrten Vergütung errechnet und davon einen 25 %igen Abschlag vorgenommen.

Gegen diesen Abschlag wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und macht geltend, dass zumindest nach der Gesetzesfassung des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG auch bei einem Feststellungsantrag der 36-fache Differenzbetrag ohne Abschlag in Ansatz zu bringen sei.

II.