LAG Köln - Beschluss vom 29.12.2000
8 Ta 299/00
Normen:
BRAGO § 8 § 10 ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 717
NZA 2001, 856
NZA-RR 2001, 324
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7075/00

Streitwert für Klage auf Erteilung und Änderung eines qualifizierten Zeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 29.12.2000 - Aktenzeichen 8 Ta 299/00

DRsp Nr. 2001/7412

Streitwert für Klage auf Erteilung und Änderung eines qualifizierten Zeugnisses

»1. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses beträgt nach ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur ein Bruttomonatsgehalts des geltendmachenden Arbeitnehmers.2. Bei einer Klage auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses kommt je nach dem Verhältnis der Bedeutung des konkreten Berichtigungsbegehrens zum Gesamtwert des Zeugnisses ein Abschlag vom vorgenannten Regelstreitwert in Betracht.3. Wird neben einer Verbesserung der zentralen Leistungsbeurteilung auch noch die inhaltliche Änderung mehrerer Feststellungen des Zeugnisses begehrt, ist ein Abschlag vom Regelwert eines Monatseinkommens grundsätzlich nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

BRAGO § 8 § 10 ; RVG § 23 Abs. 1 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;