LAG Nürnberg - Beschluss vom 08.12.2008
4 Ta 148/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7614/07

Streitwert für Klage auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und Vergleich über Vertragsaufhebung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 148/08

DRsp Nr. 2010/6183

Streitwert für Klage auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und Vergleich über Vertragsaufhebung

1. Der Streitwert eines Verfahrens über die Reduzierung der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 BEEG bemisst sich in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. 2. Auch wenn die Prozessparteien zunächst nur eine teilweise und vorübergehende Reduzierung der Vertragsbeziehung beabsichtigt hatten, kann die erst im Rahmen des Prozessvergleichs vereinbarte gänzliche Aufhebung streitwertmäßig nicht anderes beurteilt werden, als wäre es von vorne herein um eine Verringerung der Arbeitszeit auf Null gegangen; da die Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bereits bei Festsetzung des Verfahrensstreitwerts voll ausgeschöpft worden ist, bleibt für die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts kein Raum.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.04.2008, Az.:

8 Ca 7614/07, abgeändert und der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf EUR 11.300,01 und für den Vergleich auf EUR 11.600,01 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe: