LAG Nürnberg - Beschluss vom 04.09.2008
4 Ta 126/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1279/07

Streitwert für Kündigungsschutzklage und davon unabhängiger Schadensersatzklage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 126/08

DRsp Nr. 2010/6181

Streitwert für Kündigungsschutzklage und davon unabhängiger Schadensersatzklage

1. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung prüft das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung der Erstgerichts auf Ermessensfehler; eine eigene Ermessensentscheidung trifft das Beschwerdegericht nicht. 2. Der Streitwert einer Zahlungsklage (gerichtet auf Annahmeverzugslohn) ist wegen gänzlicher oder weitgehender wirtschaftlicher Identität mit dem Streitwert des Bestandsstreits ausreichend bewertet oder kann mit diesem verrechnet werden, wenn die geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen; dabei dürfen jedoch vom Prozessgegner keine weitergehenden Einwände gegen die Entstehung oder für das Erlöschen des Zahlungsanspruchs erhoben werden.