LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.08.2010
5 Ta 153/10
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 127/10

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren um mehrere Kündigungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 153/10

DRsp Nr. 2011/7022

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren um mehrere Kündigungen

Bei wirtschaftlicher Identität ist eine im Kündigungsschutzverfahren mit Klagerweiterung angebrachte Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose (hilfsweise ordentliche) Kündigung nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 12. Juli 2010 - 5 Ca 127/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Beklagten) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. In tatsächlicher Hinsicht wird auf die Gründe I des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 2. August 2010 Bezug genommen und verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 6.576,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der sie die gesonderte Bewertung einer zweiten streitgegenständlichen Kündigung erstreben.