LAG Köln - Beschluss vom 12.11.2007
7 Ta 295/07
Normen:
ZPO § 3 ; HGB §§ 74 a Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1836/07

Streitwert für nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Höhe der gesetzlichen Mindestentschädigung

LAG Köln, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 295/07

DRsp Nr. 2008/9616

Streitwert für nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Höhe der gesetzlichen Mindestentschädigung

»Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines in den Arbeitsvertrag aufgenommenen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, entspricht der Streitwert der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentschädigung. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn sich im Einzelfall keine konkreteren Anhaltspunkte für die Streitwertberechnung ergeben.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; HGB §§ 74 a Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.08.2007 ist begründet. In § 16 des Anstellungsvertrages der Parteien findet sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens Arbeitsgericht Siegburg 4 Ca 1836/07 G war unter anderem die Frage, ob dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde. Der Rechtsstreit endete in der Hauptsache durch einen Vergleich vom 14.08.2007. Hierin findet sich auch eine Regelung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.