LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2006
6 Ta 137/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4253/05

Streitwert für Vergleichsmehrwert bei Titulierung von Zeugniserteilung und Leistungsbeurteilung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 137/06

DRsp Nr. 2007/14286

Streitwert für Vergleichsmehrwert bei Titulierung von Zeugniserteilung und Leistungsbeurteilung

1. Bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein Titulierungsinteresse beinhaltet, ist grundsätzlich ein Viertel eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bringen, während regelmäßig bei einem Streit über den Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses ein Monatsgehalt in Ansatz zu bringen ist.2. Ist in dem Vergleich auch die Leistungsbeurteilung mit mindestens gut festgelegt worden, geht diese Formulierung über die reine Titulierung einer Zeugniserteilung hinaus, da diese Vergleichsformulierung für das Zeugnis eine weitergehende Festlegung des Inhalts beinhaltet, nämlich die Definition der häufig streitigen Leistungsbeurteilung.3. In diesem Fall erscheint für den Mehrvergleich ein Streitwert nicht nur in Höhe von einem Viertel des Monatsgehalts sondern in Höhe eines halben Monatsgehalt angemessen; die Festsetzung eines ganzen Monatsgehaltes ist nicht angezeigt, wenn nicht der gesamte Zeugnisinhalt definiert worden ist und darüber hinaus auch nicht dargetan ist, dass die Leistungsbeurteilung zwischen den Parteien streitig gewesen ist.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe: