LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.11.2008
1 Ta 109/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 Ca 1490 b/07 vom 13.05.2008,

Streitwert für Vergütungsklage neben Kündigungsschutzklage bei fehlender wirtschaftlicher Identität; Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 109/08

DRsp Nr. 2009/6263

Streitwert für Vergütungsklage neben Kündigungsschutzklage bei fehlender wirtschaftlicher Identität; Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist für die neben der Kündigungsschutzklage geltend gemachten und von der Kündigungsschutzklage abhängigen Vergütungsansprüche gemäß §§ 3 ff. ZPO ein gesonderter Streitwert festzusetzen und mangels wirtschaftlicher Identität zu dem Streitwert gemäß § 42 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen. 2. Hiervon zu unterscheiden ist, ob im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO für diese geltend gemachten Forderungen erforderlich ist. Das wird abgesehen von den Fällen, in denen ein Verfall der Ansprüche droht oder die Vergütungsforderungen vorgerichtlich geltend gemacht und bestritten worden sind, nicht der Fall sein.

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Tenor:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. B. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.05.2008 geändert.

Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert wird auf 16.544,84 EUR und der darüberhinausgehende Wert des Vergleiches auf weitere 5.533,63 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I.