LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.12.2009
5 Ta 158/09
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 5; BGB § 779;

Streitwert für Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzverfahren; Vergleichsmehrwert nur bei streitiger Freistellungsvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 158/09

DRsp Nr. 2010/10669

Streitwert für Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzverfahren; Vergleichsmehrwert nur bei streitiger Freistellungsvereinbarung

1. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten. Wertmäßig setzt er sich aber wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit den Bestandsschutzanträgen nur durch, wenn er höher ist als der Wert der Feststellungsklage. Eine Addition des Beschäftigungsantrags zu den Feststellungsklagen kommt weder nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG noch, wenn es sich nicht um Hilfsanträge handelt, nach § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG in Betracht. Alle Ansprüche beziehen sich wirtschaftlich auf denselben Gegenstand, nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses über den Kündigungszeitpunkt hinaus. 2. Ein Vergleichsmehrwert ist begründet, wenn sich der Kläger oder die Beklagte eines Anspruchs oder Rechtes auf Freistellung berühmt hat und darüber zwischen den Parteien Streit bestand. Handelt es sich jedoch bei der Vereinbarung über eine Freistellung im Vergleich lediglich um eine Regelung im Rahmen der Gesamtabwicklung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, ist ein Vergleichsmehrwert nicht begründet.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 - 22 Ca 8749/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette: