LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.10.2014
1 Ta 463/14
Normen:
RVG § 33; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 237/12

Streitwert im Falle einseitiger Erledigungserklärung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 463/14

DRsp Nr. 2015/7993

Streitwert im Falle einseitiger Erledigungserklärung

Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist der Gegenstandswert für das Verfahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung mit dem halben ursprünglichen Wert zu bemessen(vgl. auch Hess. LAG vom 9. September 2010 - 1 Ta 350/10).

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26. Mai 2014 - 2 Ca 237/12 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren

bis zum 6. August 2013 auf € 50.513,16

ab dem 7. August 2013 auf € 25.256,58

festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die halbe Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33; ZPO § 91a;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin vom 5. Juni 2014, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. August 2014 (Leseabschrift Bl. 591 d.A.) nicht abgeholfen hat, hat teilweise Erfolg.

Der Wert für das Verfahren beläuft sich zunächst für die Zeit bis zum 6. August 2013 auf € 50.513,16. Dieser Wert entspricht der bezifferten Klageforderung.

Ab dem 7. August 2013 ändert sich der Wert auf den Betrag in Höhe von € 25.256,58.